Allgemeine Bedingungen für Lieferungen und Leistungen.
1. Geltung
1.1 Lieferungen, Leistungen und Angebote der Energiepark Anlagenbau GmbH & Co. KG ( nach-folgend „ENERGIEPARK“) erfolgen ausschließlich nach diesen Allgemeinen Bedingungen. Diese sind Bestandteil aller Werk-, Kauf- oder Lieferungsverträge, die ENERGIEPARK mit Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Lieferungen und Leistungen schließt. Dies gilt, soweit der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Diese Allgemeinen Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, ohne dass sie nochmals gesondert vereinbart werden.
1.3 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn ENERGIEPARK ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Dies gilt auch, wenn ENERGIEPARK auf Schreiben Bezug nimmt, die Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers oder Dritten enthalten oder auf solche verweisen. Hierin liegt kein Einverständnis mit der Geltung dieser Geschäftsbedingungen.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1 Alle Angebote von ENERGIEPARK sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2.2 Bestellungen und Aufträge des Auftraggebers gelten als verbindliche Vertragsangebote. Die Annahme durch ENERGIEPARK erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung.
2.3 Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen ENERGIEPARK und dem Auftraggeber ist der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Indivi-duelle Vereinbarungen und Angaben auf der Auftragsbestätigung gehen diesen Allgemeinen Bedingungen vor. Mündliche Zusagen von ENERGIEPARK vor Vertragsabschluss sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien etwas anderes vereinbart ist.
2.4 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Bedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Der Schriftform bedürfen auch sämtliche rechtserheblichen Erklärungen der Vertragspartner. Mit Ausnahme von Geschäfts-führern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von ENERGIEPARK nicht berechtigt, von der schriftlichen Vereinbarung abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Fax oder E-Mail.
2.5 Angaben von ENERGIEPARK zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Maße, Gewicht, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen, Zeichnungen oder Abbildungen sind nur annähernd maßgeblich. Sie sind keine garantierten Be-schaffenheitsmerkmale. Etwas anderes gilt, wenn der vertraglich vorgesehenen Zweck eine ge-naue Übereinstimmung voraussetzt. Handelsübliche Varianten und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
2.6 ENERGIEPARK behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen Kostenvoranschlägen, Kalkulationen, Abbildungen, Prospekten und weiteren Unterlagen und Daten vor. Der Auftraggeber darf diese Unterlagen und Daten ohne ausdrückliche Zustimmung von ENERGIEPARK Dritten nicht zugänglich machen, sie nutzen oder vervielfältigen. Der Auftraggeber hat auf Verlangen von ENERGIEPARK sämtliche Unterlagen und Daten vollständig zurückzugeben und gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrags führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.
3. Preise und Zahlung
3.1 Preise gelten für die Leistungen und Lieferungen, die in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EUR ab Geschäftssitz von ENERGIEPARK zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
3.2 Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise von ENERGIEPARK zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des ENERGIEPARK (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts).
3.3 Rechnungsbeträge sind innerhalb von fünf Werktagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei ENERGIEPARK. Die Zahlung per Scheck ist ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart wird. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen. Die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.
3.4 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Lieferung erfolgt ist.
3.5 ENERGIEPARK ist berechtigt, ausstehende Lieferungen oder Leistungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die auf eine mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers hinweisen und wenn dadurch die Bezahlung offener Forderungen von ENERGIEPARK durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
4. Lieferung und Lieferzeit
4.1 Lieferungen erfolgen ab dem Geschäftssitz von ENERGIEPARK.
4.2 Von ENERGIEPARK in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
4.3 ENERGIEPARK kann – unbeschadet von Rechten aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftrag-geber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber ENERGIEPARK nicht nachkommt.
4.4 ENERGIEPARK haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die ENERGIEPARK nicht zu vertreten hat. Solche Ereignisse können z.B. sein Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnah-men oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten trotz eines von ENERGIEPARK geschlossenen kongruenten Deckungsgeschäfts. Sofern solche Ereignisse ENERGIEPARK die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist ENERGIEPARK zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber ENERGIEPARK vom Vertrag zurücktreten.
4.5 ENERGIEPARK ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
4.5.1 die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
4.5.2 die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
4.5.3 dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, ENERGIEPARK erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
4.6 Gerät ENERGIEPARK mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von ENERGIEPARK auf Schadensersatz nach Maßgabe von Ziff. 9 dieser Allgemeinen Bedingungen beschränkt.
5. Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
5.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von ENERGIEPARK in Ulm, soweit nichts anderes vereinbart ist. Ist ENERGIEPARK zur Installation oder Montage vertraglich verpflichtet, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation oder Montage zu erfolgen hat.
5.2 Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen von ENERGIEPARK.
5.3 Für den Gefahrübergang gilt:
5.3.1 Ist ein Versand von Ware vereinbart, geht die Gefahr mit der Übergabe des Lieferge-genstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Maßgeblich ist der Beginn des Verladevorgangs.
5.3.2 Ist ENERGIEPARK zur Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme verpflichtet, geht die Gefahr am Tag der Übernahme in den eigenen Betrieb des Auftraggebers über oder, soweit vereinbart, nach fehlerfreiem Probebetrieb.
5.4 Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, wenn ENERGIEPARK seine Versandbereitschaft oder Übergabebereitschaft angezeigt hat. 5.5 Sendungen werden von ENERGIEPARK nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
5.6 Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt gelten Lieferungen und Leistungen als abgenommen, wenn
5.6.1 die Lieferung oder/und Inbetriebnahme abgeschlossen ist, und
5.6.2 ENERGIEPARK dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesem Absatz 5.6 mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat, und
5.6.3 seit der Lieferung oder Inbetriebnahme 5 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber eine montierte Anlage bereits seit 5 Werktagen nutzt, und
5.6.4 der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums unterlassen hat, ohne sich auf einen ENERGIEPARK angezeigten Mangel der Anlage zu berufen. Wegen unerheblicher Mängel kann der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern.
6. Aufstellung und Montage von Anlagen
6.1 Für die Aufstellung, Montage und Inbetriebnahme von Anlagen gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen.
6.2 Der Auftraggeber hat auf seine Kosten für Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse zu sorgen. Der Auftraggeber ist auch für die Beleuchtung und Beheizung der Verwendungsstelle verantwortlich. Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass der Zugang zu Grundstücken und Gebäuden möglich ist. Der Auftraggeber hat sich dazu auch mit anderen Eigentümern, Mietern oder Pächtern ins Benehmen zu setzen. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
6.3 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Telekommunikations-, Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht von ENERGIEPARK zu vertretende Umstände, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
6.5 Für die Abnahme der Anlage gilt Ziff. 5.6.